Erbzinsgüter

Erbzinsgüter
Erbzinsgüter,
 
Bauerngüter, an denen dem Bauern das Untereigentum, dem Grundherrn das Obereigentum zustand (geteiltes Eigentum). Der Bauer entrichtete einen geringen Anerkennungszins (Erbzins), der, anders als bei der Erbpacht, nicht vom Ertrag des Bauerngutes abhing. Die Bauernbefreiung hob das Obereigentum an den Erbzinsgütern auf und wandelte das Untereigentum in vollfreies Alleineigentum um.

Universal-Lexikon. 2012.

Игры ⚽ Нужно решить контрольную?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Bauernbefreiung — Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. Die Bauernbefreiung bezeichnet die in Deutschland mehr als hundert Jahre dauernde Ablösung der persönlichen… …   Deutsch Wikipedia

  • Erbzins — Der rechtsgeschichtliche Begriff Erbzins bezeichnete eine bestimmte jährliche Abgabe in Geld oder Naturalien (daher Erbzinsgetreide). Der Erbzins stellte eine Reallast dar. Er war entweder auf ein mit Eigentumsrecht übertragenes Grundstück gelegt …   Deutsch Wikipedia

  • Polen [3] — Polen (Gesch.). Die Alten besaßen von P. nur dunkle Nachrichten; den dünn bevölkerten, waldigen Landstrich bis östlich zur Weichsel rechnete man zu Germanien, das Übrige zu Sarmatien. Im 6. Jahrh. waren bereits Slawen bis westlich zur Saale… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Praedĭum — (lat., in der Mehrzahl Praedia), 1) (röm. Ant.), Gut, welches in der Stadt (P. urbanum) od. auf dem Lande (P. rustĭcum), innerhalb Italiens od. in solchen Provinzen lag, welche das Jus italicum hatten; andere Güter, ohne dieses Recht, hießen… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bona [1] — Bona (lat., Rechtsw.), 1) Alles was sich im Eigenthum des Menschen befinden kann; 2) das äußerlich wahrnehmbare Vermögen, Güter, so: B. aequisīta, erworbene, nicht ererbte Eigengüter, s.u. Allod; B. admanuatiōnis, Behandigungsgüter; B. adventitĭa …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Colonat — (v. lat.), Zinsgut, Bauergut, von welchem dem Gutsherrn jährlich ein gewisser Natural od. Geldzins zu entrichten ist. Sie zerfallen in a) die, an welchen der Colon (Colōnus, Bauer) ein wahres Erbrecht erlangt (Erbzinsgüter) u. nach denen der… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbleihgüter — Erbleihgüter, so v.w. Erbzinsgüter …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Erbzins — Erbzins, jährliche Abgabe von einem Erbzinsgute in Geld od. Naturalien (daher Erbzinsgetreide) an den Oberherrn des Erbgutes (Erbzinsherr), als Ersatz für die Gutsnutzung od. blos zur Anerkennung des Obereigenthums. Erbzinsgüter sind Güter,… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Lehn [2] — Lehn (lat. Feudum, Beneficium), 1) (Leihe), im weitern Sinne ein Gut, an welchem der Besitzer kein eigentliches od. volles Eigenthum, sondern nur ein abgeleitetes, unter gewissen Voraussetzungen dem Rückfall unterworfenes, jedoch dingliches… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Bauerngut — Bauerngut, ein Landgut, das der Privilegien der adligen Rittergüter oder andrer bevorzugter Güter nicht teilhaftig ist. Während bis zu Anfang des vorigen Jahrhunderts die meisten Bauerngüter nicht im freien Eigentum des Bauern standen und mit… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”